Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen
BGG NRW§ 3 Angemessene Vorkehrungen
Stand: 26.08.2026
Angemessene Vorkehrungen sind notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, gleichberechtigt mit anderen teilhaben und ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben können.
Die Versagung angemessener Vorkehrungen stellt eine Diskriminierung im Sinne von § 2 Absatz 1 dar. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Vorkehrungen sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 BGG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 12.03.2008 – 1 K 6980/03Zitiert von 5
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